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PRÄAMBEL
Herzlich willkommen auf unserem Sportplatz! Wir freuen uns, dass Sie heute Teil unserer Gemeinschaft sind. Um ein harmonisches und respektvolles Miteinander zu gewährleisten, bitten wir alle Besucher, Spieler, Zuschauer und Mitarbeiter, die folgenden Regeln zu beachten. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass unsere Spiele in einer freundlichen und fairen Atmosphäre stattfinden.
1. Respektvoller Umgang
Alle Anwesenden sind aufgefordert, respektvoll und freundlich miteinander umzugehen. Beleidigungen, Diskriminierungen oder unsportliches Verhalten werden nicht toleriert.
2. Müllentsorgung
Bitte halten Sie unseren Sportplatz sauber. Nutzen Sie die bereitgestellten Müllbehälter, um Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Jeder Einzelne kann dazu beitragen, unsere Umgebung sauber und einladend zu halten.
3. Umgang mit Spielern
Behandeln Sie alle Spieler mit Respekt, unabhängig von ihrer Leistung. Ermutigen Sie sie und zeigen Sie Fairness, sowohl im Spiel als auch außerhalb des Spielfeldes.
4. Verhalten gegenüber Zuschauern
Wir bitten alle Zuschauer, sich rücksichtsvoll zu verhalten. Vermeiden Sie laute und störende
Äußerungen, die andere Zuschauer oder Spieler ablenken könnten. Genießen Sie das Spiel in einer positiven Atmosphäre.
5. Respekt gegenüber Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen
Die Schiedsrichter sind für die faire Leitung des Spiels verantwortlich. Bitte respektieren Sie ihre
Entscheidungen und zeigen Sie ihnen den nötigen Respekt. Diskussionen über Entscheidungen sollten sachlich und respektvoll geführt werden.
6. Umgang mit Verkaufspersonal
Das Verkaufspersonal sorgt für Ihr leibliches Wohl. Bitte behandeln Sie alle Mitarbeiter freundlich und respektvoll. Ihre Arbeit trägt dazu bei, dass wir alle ein angenehmes Erlebnis haben.
7. Sicherheit
Achten Sie auf Ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit anderer. Halten Sie sich an die Anweisungen des Personals und der Sicherheitskräfte.
8. Unterstützung der Gemeinschaft
Wir sind stolz auf unsere Gemeinschaft und freuen uns über Ihre Unterstützung. Engagieren Sie sich aktiv, sei es durch Teilnahme an Veranstaltungen oder durch ehrenamtliche Tätigkeiten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis! Gemeinsam schaffen wir eine positive und respektvolle Atmosphäre auf unserem Sportplatz.
Stadionordnung des Sportvereins Lengede
§ 1
GeltungsbereichDiese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Sportvereins Lengede
§ 2
Widmung
- Die Sportplätze des SV Lengede dienen vornehmlich dem Sport und wird für die Austragung und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter dem Veranstalter zur Verfügung gestellt.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des SV Lengede besteht nicht.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Sportplätze des SV Lengede richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3
Aufenthalt und Videoüberwachung
- In den Sportplätzen des SVL dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
- Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes kann ein anderer als auf der Karte genannter Platz zugewiesen werden.
- Die Sportplätze des SVL und das Umfeld können vor, während und nach der Veranstaltung teilweise oder komplett zum Zweck der Strafverfolgung foto- und videografiert werden.
- Jeder Besucher einer Veranstaltung auf den Sportplätzen des SVL sowie auf dem vom Geltungsbereich dieser Stadionordnung erfassten Gelände willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
§ 4
Eingangskontrolle
- Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln daraufhin untersuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Nachschau erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, auch wenn dieses nur vermutet wird, haben keinen Anspruch auf das Betreten der Anlage und dürfen zurückgewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
§ 5
Verhalten im Stadion
- Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
- Die Besucher haben allen der Sicherheit und Ordnung in der Anlage dienenden Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Hallensprechers Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher auch verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind dauerhaft freizuhalten.
§ 6
Verbote
- Den Besuchern der Stadionanlage ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- rassistisches, fremdenfeindliches, beleidigendes, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht relevant ist;
- Waffen jeder Art und Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
- Defensivwaffen (z. B. Sturmhauben, Mundschutz, Handschuhe mit Protektoren);
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Regenschirme;
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Holi Powder- oder Konfetti – Kanonen jeglicher Art;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
- mechanisch betriebene Lärminstrumente;
- alkoholische Getränke aller Art;
- auf den Anlagen des Sportvereins am Schachtweg und am Kunstrasenplatz besteht für Hunde Leinenzwang
- Laser-Pointer.
- Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem rassistische, fremdenfeindliche, beleidigende, extremistische, diskriminierende und rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar werden sollen;
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld oder den Innenraum, …), zu betreten;
- mit Gegenständen aller Art zu werfen;
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
- ohne Erlaubnis der Kommune oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Sportanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
§ 7
Haftung
- Das Betreten und Benutzen der Stadionanlage erfolgen auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Stadionbetreiber nicht.
- Unfälle oder Schäden sind dem Stadionbetreiber unverzüglich zu melden.
§ 8
Folgenbei Zuwiderhandlungen
- Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so wird Anzeige erstattet.
- Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Sportanlage verwiesen und mit einem landesweiten, bzw. bundesweiten Stadionverbot belegt werden. Das Gleiche gilt auch für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss stehen.
- Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 9
BindungswirkungBesucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für die Stadionanlage entsteht mit dem Zutritt zum Gelände.
Für den Vorstand
Wolfgang Werner
Vorsitzender